§24 - Einwendungen gegen den Ausbau B8n/A524
gestellt durch 6 Bürgervereine des Duisburger Südens

 

Einwendung gegen die Planfeststellung für den
Neubau der B8n Ortsumgehung Wittlaer Abschnitt Froschenteich – A 524
von Bau-km 10+060,000 bis Bau-km 12+013,315 und
Ausbau der B288 / A524 von Bau-km 0-224,246 bis Bau-km 2-725,000
Zeichen: 1.13.14.09/A 524/B 8n

 Sehr geehrte ........,

die unterzeichnenden Bürgervereine im Duisburger Süden erheben Einspruch gegen die im Betreff genannten Pläne und fordern folgendes:
Dem Neubau der B8n von Düsseldorf-Froschenteich bis zur Anbindung an das neu zu erstellende Autobahnkreuz Duisburg-Süd wird bedingt zugestimmt sofern folgende Voraussetzungen eingehalten werden:
 

-         Die in den Planungsunterlagen attestierten Folgen der geplanten Straßenbaumaßnahme „Neubau der B8n“ einschließlich Brückenbauwerke, z.B. in Form von Beeinträchtigungen der landschaftsästhetischer Sicht in dem besonders schutzwürdigen Raum, sind absolut zu kompensieren.
Die im Weiteren damit nachhaltig verbundenen Beeinträchtigungen von Flächen mit Bedeutung für die landschaftliche (Nah-)Erholung sind auf ein minimal notwendiges Maß zu reduzieren und vor Beginn der Baumaßnahme mit der Bevölkerung abzustimmen.

-         Die zu erwartenden Immissionsbelastungen durch Kfz-Schadstoffe und die nachhaltige Funktionsbeeinträchtigung trassenangrenzender Freiflächen für die ruhige Erholungsnutzung ist durch optimale technische Maßnahmen, z.B. Geschwindigkeitsbegrenzung, effektive Lärmschutzmaßnahmen, begleitende Begrünung, auf ein Mindestmaß zu reduzieren.

-         Die umfangreichen Auswirkungen auf das Entwicklungspotential des faunistischen Artenbestandes und die Aufenthalts-Schwerpunkträume und Ausbreitungskorridore zahlreicher Tierarten mit ausgedehnten Flächenansprüchen und ausgeprägtem Wanderverhalten sind absolut zu kompensieren.

-         Baubetriebliche Beeinträchtigungen von trassenangrenzenden, schutzwürdigen Biotopstrukturen sind vor Beginn der Arbeiten in enger Abstimmung mit den Bürgern vor Ort durch Festlegung von Ausschlussflächen zu vermeiden.

-         Der verbleibende Lebensraum erheblich betroffener planungsrelevanter Arten wie z.B. Rebhuhn, Schleiereule und Steinkauz ist zur Sicherstellung des Erhaltungszustandes  und des Populationsniveau optimal aufzuwerten und dauerhaft beständig zu schützen.

-         Der Umfang und die Folgen der Betroffenheit von Naturdenkmälern und wertvollen Kulturlandschaften sind vor Beginn der Arbeiten darzustellen und gegen die Pläne abzuwägen. Die Ergebnisse des Prüfprozesses sind offenzulegen und der Bevölkerung zu erläutern.

-         Die Befreiungsvoraussetzungen nach §69 Abs. 1 LG, insbesondere im Hinblick auf das Allgemeinwohl, sind der Bevölkerung vor Beginn der Arbeiten darzustellen.

-         Die Planungsunterlagen besagen, dass Überschwemmungsgebiete von der Baumaßnahme nicht betroffen sind. Nach Kenntnis der Unterzeichnenden ist der Angerbach selbst als Überschwemmungsgebiet bzw. Retentionsraum ausgewiesen. Hier ist eine Klärung herbeizuführen. 

-         Bei der geplanten Berücksichtigung eines Kleintierdurchlasses zur Vermeidung und Verminderung anlage- und betriebsbedingter faunistischer Aspekte ist zu prüfen, ob weitere derartige Kleintierdurchlässe erstellt werden können.
Die geplanten Fledermaus-Überflughilfen sind auf der gesamten Länge der Bauwerke zu errichten.
 

Darüber hinaus bitten die unterzeichnenden Bürgervereine im Duisburger Süden um Einsicht in die Ergebnisse der artenschutzrechtlichen Betrachtung zu den möglichen Auswirkungen des Bauvorhabens auf besonders bzw. streng geschützter Arten gem. §10 Abs. 2 Nr. 10 und 11 BNatSchG.

Ebenso ist das Ergebnis der Prüfungen auf Befreiungen nach §62 BNatSchG offen zu legen.

Dem Ausbau der B288 zur A524 zwischen den Anschlussstellen A524 (Duisburg-Rahm) und A59 (BAB-Kreuz Duisburg-Süd) wird unter folgenden Voraussetzungen zugestimmt:

-         Die vorhandenen Strukturen, welche eine Bedeutung als (Teil-)Habitat gefährdeter oder geschützter Arten aufweisen, sind zu erhalten und nachhaltig zu schützen.

-         Die geplanten aktiven Lärmschutzmaßnahmen sind dem optimalen Stand der Technik entsprechend auszubilden.
Die Regelungen der 24. BImSchV und die „Richtlinien für den Verkehrslärmschutz an Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes“ – VlärmSchR97 vom 2. Juni 1997 in Verbindung mit dem Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft  und Mittelstand, Technologie und Verkehr des Landes NRW vom 25. August 1997 ist den Betroffenen Anrainern detailliert zu erläutern. Die Betroffenen sind vom Vorhabenträger umfassend über ihre Rechte im (weiteren) Verfahren aufzuklären.

 

Dem darüber hinaus geplanten weiteren Ausbau, beginnend am BAB-Kreuz Duisburg-Süd in westlicher Richtung wird aus folgenden Gründen widersprochen:

-         Ein Ausbau der B288 zur A524 darf nur auf dem Stück zwischen der BAB-Anschlussstelle Duisburg-Rahm und dem neu in Planung befindlichen BAB-Kreuz Duisburg-Süd (A59 / B288 / A524 / B8) erfolgen. Alle darüber hinaus gehenden Ausbaupläne sind ersatzlos zu unterlassen.

-         Die  B288 muss ab dem BAB Kreuz Duisburg-Süd in westlicher Richtung baulich so verändert werden, dass sie ihren Charakter als dauernder Gefahrenpunkt für Unfälle mit Todesfolge oder schweren körperlichen Schäden von Personen verliert. Maximal ist der jetzige Zustand der B288 zu erhalten.

-         Ferner müssen die Lärmimmissionen in den angrenzenden Wohngebieten durch optimale, technisch mögliche Maßnahmen auf ein Minimum reduziert werden.

-         Der Ausbau der B288 westlich des BAB-Kreuz Duisburg-Süd ist zu einer Zeit geplant worden, da von einer erheblichen Steigerung des Fahrzeugaufkommens ausgegangen wurde. Durch die in den letzten Jahren erfolgte Fertigstellung der Rheinquerung der A44 bei Ilvernich sowie der Sanierung der Rheinbrücken und Fahrbahnen der A40 und A42 hat sich das Verkehrsaufkommen auf der B288 dagegen für die Anwohner spürbar vermindert. Eine weitere Reduzierung ist durch den Neubau der B8n und den Anschluss an die A59 zu erwarten.

-         Durch den geplanten Ausbau der B288 westlich des BAB-Kreuz Duisburg-Süd zur A524 wird die von den Bürgervereinen des Duisburger Süden und der Bezirksvertretung Duisburg-Süd seit Jahren geforderte Anbindung des Gewerbegebietes  „Mannesmann-Acker“ endgültig verhindert. Die dort angesiedelten Unternehmen, insbesondere der Logistiksparte, und weitere Verkehre von dem in der Umsetzung befindlichen Logistikstandort „Logport II“        (lt. B-Plan Sondergebiet mit Festsetzung auf Logistik) in Duisburg-Wanheim würden auf Dauer durch die Wohngebiete des Duisburger Süden geleitet.

-         Die geplante Kompensation der Flächeninanspruchnahme durch Entsiegelung rückzubauender Straßenquerschnitte an der B8 alt zwischen Froschenteich und Anschlussstelle B288 in einem Umfang von geplanten 8.950qm kommt nach Ansicht der Unterzeichner einer Verschwendung von Steuermitteln gleich. Immerhin wurden hier in den letzten Jahren, und noch andauernd, die Rad- und Fußwege beiderseits vollständig erneuert.

-         Die im gesamten Bauabschnitt betriebsbedingt zu erwartenden Beeinträchtigungen von Kaltluftentstehungsgebieten durch Schadstoffeintrag ist teilweise vermeidbar und durch Verzicht des Bauabschnitts westlich des BAB-Kreuz Duisburg-Süd deutlich reduzierbar.

-         Aktive Lärmschutzmaßnahmen für vereinzelt liegende Wohngebäude an der Düsseldorfer Landstraße sind bereits zum jetzigen Planungsstand aus wirtschaftlichen Gründen des Baulastenträgers nicht vorgesehen.

-         Die mit dem weiteren Ausbau der B288 über das BAB-Kreuz Duisburg-Süd in westlicher Richtung hinaus gehende massive Flächeninanspruchnahme ist nicht zu verantworten.

-         Darüber hinaus ist ein Autobahnausbau bis zu einem (künftigen, weil beschlossenem Rückbau zum) Feldweg nicht vertretbar.

-         Weiter könnte der betroffene Gartenbaubetrieb beim Status quo unverändert weiter wirtschaften. Durch die ersparte Verlegung, inkl. aller Nebenkosten, wäre eine Aufwertung des Lärmschutzes gegen zu finanzieren.

Die Planungsunterlagen selbst gehen davon aus, dass die prognostizierten Belastungszahlen für die B288 bzw. A524 gleichbleiben. Eine Zunahme des Verkehrs, welcher als Begründung des Ausbaus dargestellt wird, ist somit nicht gegeben. Dies ergibt sich ebenfalls aus dem Ergebnis der Planunterlagen, das bei der A524 aufgrund der bestehenden Verkehrsbelastung keine zusätzlichen Beeinträchtigungen von Kaltluftentstehungsgebieten durch Schadstoffeintrag zu erwarten sind. 

Sofern im Einwirkungsbereich der Pläne über die bekannten Fundstellen hinaus Hinweise auf vormalige Nutzung und Lebens- und zeitgeschichtliche Ereignisse sowie archäologische Hinterlassenschaften festgestellt werden so sind diese abschließend zu dokumentieren, zu sichern und der Nachwelt zu erhalten.

 Mit freundlichen Grüßen,

  

 

Anhang / Erläuterungen für die Unterzeichnenden: 

Gesetz zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft
(Landschaftsgesetz - LG)
In der Fassung vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568)
zuletzt geändert am 1.3.2005 (GV.NW. S. 191)

§ 69 Abs. 1 LG
Befreiungen

(1) Von den Geboten und Verboten dieses Gesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und des Landschaftsplans kann die untere Landschaftsbehörde auf Antrag

Befreiung erteilen, wenn

a.     die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall

aa)   zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist, oder

bb)   zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder

b.     überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.

§ 5 gilt entsprechend. Der Beirat bei der unteren Landschaftsbehörde kann einer beabsichtigten Befreiung mit der Folge widersprechen, dass die Vertretungskörperschaft des Kreises oder der kreisfreien Stadt oder ein von ihr beauftragter Ausschuss über den Widerspruch zu unterrichten ist. Hält die Vertretungskörperschaft oder der Ausschuss den Widerspruch für berechtigt, muss die untere Landschaftsbehörde die Befreiung versagen. Wird der Widerspruch für unberechtigt gehalten, darf die Befreiung nur mit Zustimmung der höheren Landschaftsbehörde erteilt werden.

 

Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege
Geltung ab 2002-04-04. Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 10.5.2007 I 666

§ 10 BNatSchG, Begriffe
(2) Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet

 

10. besonders geschützte Arten

    1. Tier- und Pflanzenarten, die in Anhang A oder B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. EG 1997 Nr. L 61 S. 1, Nr. L 100 S. 72, Nr. L 298 S. 70), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1579/2001 vom 1. August 2001 (ABl. EG Nr. L 209 S. 14) geändert worden ist, aufgeführt sind,
    2. nicht unter Buchstabe a fallende
      • Tier- und Pflanzenarten, die in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt sind,
      • "europäische Vogelarten",

 

Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege
Geltung ab 2002-04-04. Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 10.5.2007 I 666

§ 11 BNatSchG, Begriffe

1.        Die Vorschriften dieses Gesetzes sind mit Ausnahme des § 6 Abs. 2, des 10 Abs. 6, des § 20 Abs. 3, der §§ 21 und 22 Abs. 4 Satz 2, des § 33 Abs. 1 Satz 2 und 3, des § 35 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2, der §§ 36 und 37 Abs. 1, der §§ 38, 39 Abs. 2, der §§ 42 bis 50, des § 52 Abs. 1 bis 8, der §§ 53, 55 und 57 Abs. 1, der §§ 58 und 59 sowie der §§ 61 bis 70 Rahmenvorschriften für die Landesgesetzgebung.

2.        Soweit Behörden des Bundes Entscheidungen über Projekte im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 11 treffen oder solche Projekte durchführen, gilt abweichend von Satz 1 auch § 34 unmittelbar.

 

Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege
Geltung ab 2002-04-04. Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 10.5.2007 I 666

§ 62 BNatSchG, Befreiungen

(1) Von den Verboten des § 42 und den Vorschriften einer Rechtsverordnung auf Grund des § 52 Abs. 7 kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn

  1. die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall
    1. zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder
    2. zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder
  2. überwiegende Gründe des Gemeinwohls die Befreiung erfordern

und die Artikel 12, 13 und 16 der Richtlinie 92/43/EWG oder die Artikel 5 bis 7 und 9 der Richtlinie 79/409/EWG nicht entgegenstehen. 2 Die Länder können Bestimmungen über die Erteilung von Befreiungen von landesrechtlichen Geboten und Verboten treffen.

(2) Die Befreiung wird von den für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden und, im Falle des Verbringens aus Drittländern, vom Bundesamt für Naturschutz gewährt.

 

 

LandschaftsGesetz NRW Volltext: http://www.naturschutzrecht.net/Gesetze/NRW/lgnrw01.html

BundesNaturschutzGesetz – Volltext: http://bundesrecht.juris.de/bnatschg_2002/index.html

24. BImSchV – Volltext: 
http://bundesrecht.juris.de/bimschv_24/index.html

VlärmSchR97 – Volltext: http://www.umwelt-online.de/recht/laerm/vlr_gs.htm