Eingabe nach §24 gegen den Verkehrslärm in Mündelheim

Bürgerverein Duisburg-Mündelheim 1988 e.V.
Postanschrift: Kegelstr. 38, 47259 Duisburg

An

Rat der Stadt Duisburg
z.Hd. Herr Adolf Sauerland
Burgplatz 19

47049 Duisburg

                                                                                                                                            1. März 2007

 

Betreff:             Verkehrslärm Duisburg Mündelheim. Anregung / Beschwerde nach §24 GO NW

Sehr geehrter Herr Sauerland,
im August 2006 wurde der Lärmminderungsplan für den Stadtbezirk Duisburg-Süd veröffentlicht und im September 2006 in der Bezirkvertretung Süd bekannt gegeben.
Im Band 1 sind die derzeitigen Geräuschbelastungen aufgeführt. Die Krefelder Straße (B288) gehört mit Werten von größer 70dB(A) tagsüber und größer 60dB(A) nachts im Bereich Mündelheim zu den im Duisburger Süden am stärksten durch Verkehrslärm belasteten Straßen.

Die Werte für Mündelheim stellen eine erhebliche Immissionsgrenzwertüberschreitung nach den geltenden Rechtsnormen dar.

Der Bürgerverein fordert daher zum Schutz der Mündelheimer Bürger:

Maßnahmen für eine Verbesserung der derzeitigen Situation (Lärmschutz).

Des Weiteren ist im „Entwurf für die Aufständerung der B288 im Rahmen des Projektes ‚Deichrückverlegung im Mündelheimer Rheinbogen’“ vom 31.10.2003 eine weitere Erhöhung des Pegels um 0,1dB(A) bei der geplanten Aufständerung der B288 errechnet worden.

Laut „BImSchV 16 § 1“ ist demnach die geplante Aufständerung als „wesentliche Änderung“ einzustufen. Zitat: „Eine Änderung ist auch wesentlich, wenn der Beurteilungspegel des von dem zu ändernden Verkehrsweg ausgehenden Verkehrslärms von mindestens 70 Dezibel (A) am Tage oder 60 Dezibel (A) in der Nacht durch einen erheblichen baulichen Eingriff erhöht wird.“

Der Bürgerverein fordert daher für die geplante Aufständerung der B288 im Bereich Mündelheim:

Einhaltung der Immissionsgrenzwerte nach BImSchV 16 § 2

Wir fordern Sie hiermit auf, zum Schutz der Gesundheit der Mündelheimer Bürger „schädliche Auswirkungen, einschließlich Belästigung, durch Umgebungslärm zu verhindern, ihnen vorzubeugen oder sie zu mindern“ (Zitat aus: Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm, Artikel 1).

Mit freundlichen Grüßen

K.D. Drechsler              K. Lippert
1. Vorsitzender                            Geschäftsführer 

A. Heyer                        R. Klaucke
Arbeitsgruppe Verkehr                Arbeitsgruppe Verkehr