Aktuelle Mitteilungen zu dem BImSchG-Antragsverfahren gemäß §§ 8 und 9 BImSchG auf Erlass eines Vorbescheides und einer 1. Teilgenehmigung zur Errichtung und zum Betrieb eines Steinkohlekraftwerkes in Krefeld-Uerdingen durch die Trianel Kohlekraftwerk Krefeld Projektgesellschaft mbH & Co. KG

 

Mitteilungsvorlage 08-0960/4  - Tagesordnungspunkt 35

Quelle: http://www.duisburg.de/ratsinformationssystem/bi/to0040.php?__cpagecontrol=9&__ctext=0&__ksinr=20048752&toselect=89258

 

Der BImSchG-Antrag der Trianel Kohlekraftwerk Krefeld Projektgesellschaft mbH & Co. KG umfasst neben dem Antrag auf Erlass eines Vorbescheides auch eine 1. Teilgenehmigung zur Baustellenfreimachung, Aufschüttung des Geländes und der Errichtung einer Umzäunung des Kraftwerkgeländes und lag der Stadt Duisburg zur Stellungnahme vor.
Da auch Duisburger Stadtgebiet von dem Vorhaben für den Bau des Kraftwerkes in die Planung mit einbezogen ist, wurde die Stadt Duisburg von der Bezirksregierung Düsseldorf aufgefordert, das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen.

Basierend auf der Beschlussvorlage DS 08-0960/2 hat der Rat der Stadt in seiner Sitzung am 25.01.2010 das gemeindliche Einvernehmen aus planungsrechtlichen Gründen versagt.
Die planungsrechtliche Stellungnahme, die fachlich fundiert das Vorhaben ablehnt, ist Bestandteil der Beschlussvorlage 08-0960/2.

Die Bezirksregierung Düsseldorf als Genehmigungsbehörde kann nur ein rechtswidrig erteiltes Einvernehmen ersetzen. Die Ersetzung des Einvernehmens stellt sich gegenüber der Gemeinde als Verwaltungsakt dar, gegen den die Gemeinde Rechtsmittel einlegen kann.

Aus Sicht der Stadt Duisburg musste das gemeindliche Einvernehmen aus rechtlichen Gründen basierend auf §31 Abs. 2 BauGB versagt werden. Die Voraussetzungen zur Erteilung einer Befreiung liegen nicht vor, da die Grundzüge der Planung berührt sind. Somit musste das Einvernehmen rechtskonform versagt werden.

Dies wird von der Bezirksregierung nach planungsrechtlicher Prüfung wohl anders eingeschätzt, denn derzeit geht die Bezirksregierung davon aus, dass das versagte Einvernehmen für die Kühlwassertrasse ersetzt werden kann. Der Stadt Duisburg liegt dafür noch keine rechtliche Begründung vor.

Nachdem die Träger öffentlicher Belange ihre Stellungnahmen zum eingereichten Antrag abgegeben haben, hat die Bezirksregierung Düsseldorf nach Prüfung der Stellungnahmen das Verfahren mit überarbeiteten Unterlagen öffentlich gemacht.

Am 06.05.2010 erfolgte die Bekanntmachung des Verfahrens nach § 10 Abs. 3 BImSchG i.V. m. § 8 Abs. 1 der 9. BImSchV im Amtsblatt der Bezirksregierung sowie in den örtlichen Tageszeitungen.
In der Zeit vom 14.05.2010 bis zum 14.06.2010 liegen die Unterlagen für interessierte Duisburger Bürger/innen im Bezirksamt Rheinhausen in der Zeit von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr montags bis freitags zur Einsichtnahme aus. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, die Antragsunterlagen im Internet unter der Adresse www.brd.nrw.de (auf der Startseite) einzusehen.
Einwendungen gegen das Vorhaben können schriftlich bei der Bezirksregierung Düsseldorf oder bei den übrigen Auslegungsstellen innerhalb der Einwendungsfrist vom 14.05.2010 bis zum 28.06.2010 eingereicht werden.

Für den 20.09.2010 hat die Genehmigungsbehörde den Erörterungstermin festgesetzt. Einwender haben dann die Gelegenheit, ihr Anliegen mit der Genehmigungsbehörde und der Antragstellerin zu erläutern. Die Erörterung ist öffentlich und wird im Seidenweberhaus in Krefeld um 10 Uhr stattfinden.
Bei der Stadt Duisburg sind am 06.05.2010 nochmals die von der Antragstellerin überarbeiteten Antragsunterlagen mit der Bitte um eine auf ihre Zuständigkeit beschränkte Prüfung eingegangen. Es wird auch um eine Stellungnahme der Unteren Denkmalbehörde gebeten. Nach Auffassung des LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland ist das Bauvorhaben aufgrund einer unerträglichen visuellen Störung von benachbarten Baudenkmälern abzulehnen.

Die schriftliche Stellungnahme der Stadt Duisburg ist bis zum 10.06.2010 bei der Genehmigungsbehörde Düsseldorf einzureichen. Die Verwaltung wird die Antragsunterlagen eingehend prüfen. Von großer Bedeutung wird die planungsrechtliche Prüfung sein. Wie bereits dargestellt, kann die Stadt, für den Fall, dass die Bezirksregierung tatsächlich das gemeindliche Einvernehmen ersetzt, Rechtsmittel einlegen.


Fazit:

Es bleibt abzuwarten, ob die Bezirksregierung das versagte gemeindliche Einvernehmen ersetzen wird.
Dann ist abzuwägen, ob die Stadt Rechtsmittel einlegt.
Bislang argumentierte die Antragstellerin so, dass es keine technischen Alternativen für die Verlegung der Kühlwasserleitungen gibt.