Aktuelle
Mitteilungen zu dem BImSchG-Antragsverfahren gemäß §§
8 und 9 BImSchG auf Erlass eines Vorbescheides und
einer 1. Teilgenehmigung zur Errichtung und zum Betrieb eines
Steinkohlekraftwerkes in Krefeld-Uerdingen durch die Trianel
Kohlekraftwerk Krefeld Projektgesellschaft mbH & Co. KG
Mitteilungsvorlage 08-0960/4 - Tagesordnungspunkt 35
Der
BImSchG-Antrag der Trianel
Kohlekraftwerk Krefeld Projektgesellschaft mbH & Co. KG umfasst neben dem
Antrag auf Erlass eines Vorbescheides auch eine 1. Teilgenehmigung zur
Baustellenfreimachung, Aufschüttung des Geländes und der Errichtung einer
Umzäunung des Kraftwerkgeländes und lag der Stadt Duisburg zur Stellungnahme
vor.
Da auch Duisburger Stadtgebiet von dem Vorhaben für den Bau des Kraftwerkes in
die Planung mit einbezogen ist, wurde die Stadt Duisburg von der
Bezirksregierung Düsseldorf aufgefordert, das gemeindliche Einvernehmen zu
erteilen.
Basierend
auf der Beschlussvorlage DS 08-0960/2 hat der Rat der Stadt in seiner Sitzung am
25.01.2010 das gemeindliche Einvernehmen aus planungsrechtlichen Gründen
versagt.
Die planungsrechtliche Stellungnahme, die fachlich fundiert das Vorhaben
ablehnt, ist Bestandteil der Beschlussvorlage 08-0960/2.
Die
Bezirksregierung Düsseldorf als Genehmigungsbehörde kann nur ein rechtswidrig
erteiltes Einvernehmen ersetzen. Die Ersetzung des Einvernehmens stellt sich
gegenüber der Gemeinde als Verwaltungsakt dar, gegen den die Gemeinde
Rechtsmittel einlegen kann.
Aus
Sicht der Stadt Duisburg musste das gemeindliche Einvernehmen aus rechtlichen
Gründen basierend auf §31 Abs. 2 BauGB versagt werden. Die Voraussetzungen zur
Erteilung einer Befreiung liegen nicht vor, da die Grundzüge der Planung
berührt sind. Somit musste das Einvernehmen rechtskonform versagt werden.
Dies
wird von der Bezirksregierung nach planungsrechtlicher Prüfung wohl anders
eingeschätzt, denn derzeit geht die Bezirksregierung davon aus, dass das
versagte Einvernehmen für die Kühlwassertrasse ersetzt werden kann. Der Stadt
Duisburg liegt dafür noch keine rechtliche Begründung vor.
Nachdem
die Träger öffentlicher Belange ihre Stellungnahmen zum eingereichten Antrag abgegeben
haben, hat die Bezirksregierung Düsseldorf nach Prüfung der Stellungnahmen das
Verfahren mit überarbeiteten Unterlagen öffentlich gemacht.
Am
06.05.2010 erfolgte die Bekanntmachung des Verfahrens nach § 10 Abs. 3 BImSchG i.V. m. § 8 Abs. 1 der 9.
BImSchV im Amtsblatt der Bezirksregierung sowie in
den örtlichen Tageszeitungen.
In der Zeit vom 14.05.2010 bis zum 14.06.2010 liegen die Unterlagen für interessierte
Duisburger Bürger/innen im Bezirksamt Rheinhausen in der Zeit von 8.00 Uhr bis
16.00 Uhr montags bis freitags zur Einsichtnahme aus. Darüber hinaus besteht
die Möglichkeit, die Antragsunterlagen im Internet unter der Adresse www.brd.nrw.de (auf der
Startseite) einzusehen.
Einwendungen gegen das Vorhaben können schriftlich bei der Bezirksregierung
Düsseldorf oder bei den übrigen Auslegungsstellen innerhalb der
Einwendungsfrist vom 14.05.2010 bis zum 28.06.2010 eingereicht werden.
Für
den 20.09.2010 hat die Genehmigungsbehörde den Erörterungstermin festgesetzt.
Einwender haben dann die Gelegenheit, ihr Anliegen mit der Genehmigungsbehörde
und der Antragstellerin zu erläutern. Die Erörterung ist öffentlich und wird im
Seidenweberhaus in Krefeld um 10 Uhr stattfinden.
Bei der Stadt Duisburg sind am 06.05.2010 nochmals die von der Antragstellerin überarbeiteten
Antragsunterlagen mit der Bitte um eine auf ihre Zuständigkeit beschränkte Prüfung
eingegangen. Es wird auch um eine Stellungnahme der Unteren Denkmalbehörde gebeten.
Nach Auffassung des LVR-Amt
für Denkmalpflege im Rheinland ist das Bauvorhaben aufgrund einer
unerträglichen visuellen Störung von benachbarten Baudenkmälern abzulehnen.
Die
schriftliche Stellungnahme der Stadt Duisburg ist bis zum 10.06.2010 bei der
Genehmigungsbehörde Düsseldorf einzureichen. Die Verwaltung wird die
Antragsunterlagen eingehend prüfen. Von großer Bedeutung wird die
planungsrechtliche Prüfung sein. Wie bereits dargestellt, kann die Stadt, für
den Fall, dass die Bezirksregierung tatsächlich das gemeindliche Einvernehmen
ersetzt, Rechtsmittel einlegen.
Fazit:
Es bleibt abzuwarten, ob die Bezirksregierung das versagte gemeindliche
Einvernehmen ersetzen wird.
Dann ist abzuwägen, ob die Stadt Rechtsmittel einlegt.
Bislang argumentierte die Antragstellerin so, dass es keine technischen
Alternativen für die Verlegung der Kühlwasserleitungen gibt.